»Für Arbeitgeber ist die aktuelle Lage besonders herausfordernd. Daher ist es entscheidend, arbeitsrechtlich gut beraten zu sein!«
Daniel Frick, Partner, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Eine Kündigung ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein auf vielen Ebenen entscheidender Schritt, der natürlich auch viele rechtliche Anforderungen berührt. Für Sie als Arbeitgeber gilt: Fehler in Form, Frist oder Begründung führen oft zu Kündigungsschutzklagen, Verzögerungen und Kosten. Sorgen Sie also frühzeitig dafür, die Beendigung rechtssicher und nachvollziehbar zu gestalten.
Unser versiertes Team für Arbeitsrecht unterstützt Sie in allen Fragen rund um Kündigung fachlich kompetent und mit über 25 Jahren Erfahrung von Konzern bis Handwerksbetrieb. Schreiben Sie uns über unser Formular oder rufen Sie uns an unter +49 (0) 341 240 868 20.
»Für Arbeitgeber ist die aktuelle Lage besonders herausfordernd. Daher ist es entscheidend, arbeitsrechtlich gut beraten zu sein!«
Daniel Frick, Partner, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Die schriftliche Form ist gesetzlich vorgeschrieben; elektronische Formen wie z.B. E-Mail sind nicht ausreichend. Der Zugang beim Arbeitnehmer ist entscheidend, z. B. durch Einwurf in den Briefkasten.
Für Sie wichtig: Sehr viele Kündigungen sind unwirksam und münden in eine Kündigungsschutzklage! Lassen Sie sich also möglichst frühzeitig durch unser Team beraten.
Die gesetzlichen Fristen stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Mit längerer Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Fristen gestaffelt, sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Während der Probezeit sind oft kürzere Fristen vereinbart. Prüfen Sie daher immer zuerst den Vertrag!
Ob eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, hängt davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist. Dieses Gesetz begrenzt die Kündigungsfreiheit bei länger bestehenden Arbeitsverhältnissen in Betrieben ab einer bestimmten Größe.
Ist das KSchG anwendbar, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein – zum Beispiel wegen betrieblicher Erfordernisse, personenbedingter Gründe oder verhaltensbedingter Pflichtverletzungen. Ohne solchen Grund ist die Kündigung meist unwirksam.
Arbeitnehmer können gegen eine Kündigung innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Verpasst der Arbeitnehmer diese Frist, wird die Kündigung in der Regel rechtlich wirksam und unanfechtbar.
Im Verfahren prüft das Gericht u. a., ob Form, Frist und Gründe der Kündigung korrekt sind.
Ordentliche Kündigung
Dies ist die übliche Form der Beendigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Sie muss – wenn das KSchG gilt – sozial gerechtfertigt sein.
Außerordentliche (fristlose) Kündigung
Diese beendet das Arbeitsverhältnis sofort, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, bei dem eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Frist unzumutbar wäre. Solche Gründe werden von den Gerichten eng ausgelegt.
Verhaltensbedingte Kündigung: z. B. wiederholtes unentschuldigtes Fehlen oder Arbeitsverweigerung.
Personenbedingte Kündigung: z. B. dauerhafte Leistungsunfähigkeit.
Betriebsbedingte Kündigung: z. B. bei Umstrukturierungen oder Arbeitsplatzabbau.
Gilt eine dieser Gründe für Ihre aktuelle Situation? Lassen Sie uns diese gemeinsam prüfen.
Viele Fehler entstehen bei:
Solche Mängel führen häufig dazu, dass Kündigungen vor Gericht keinen Bestand haben!
Die rechtssichere Gestaltung von Kündigungen ist komplexer, als es auf den ersten Blick erscheint. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung der Rechtslage, der Formulierung Ihres Kündigungsschreibens und der Begleitung im Streitfall. Sprechen Sie uns gern an!
Füllen Sie dazu bitte einfach das Formular aus. Wir kontaktieren Sie gerne unverbindlich.
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