»Die Anfechtungsklage ist ein scharfes Schwert – aber nur, wenn sie rechtzeitig eingesetzt wird. Wer die Monatsfrist verpasst, hat kaum noch Handlungsspielraum.«
Daniel Sommerfeld, Partner, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
In der letzten Eigentümerversammlung wurde ein Beschluss gefasst, mit dem Sie nicht einverstanden sind, oder der schlicht rechtswidrig ist? Handeln Sie schnell: Die Frist zur Anfechtung beträgt nur einen Monat ab der Beschlussfassung. Wer diese Frist versäumt, verliert in der Regel sein Anfechtungsrecht, auch wenn der Beschluss inhaltlich eindeutig fehlerhaft war.
Nicht jeder fehlerhafte Beschluss ist automatisch nichtig. Zwischen einem anfechtbaren und einem nichtigen Beschluss besteht ein entscheidender Unterschied – rechtlich und strategisch. Unser Team analysiert Ihren Fall und zeigt Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben.
Sie möchten einen WEG-Beschluss anfechten? Unser Team steht für Sie ein und unterstützt Sie mit Rat und Tat. Schreiben Sie uns über unser Formular oder rufen Sie uns an unter +49 (0) 341 240 868 20.
Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer Beschlüsse der Eigentümerversammlung gerichtlich anfechten, wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften oder die Gemeinschaftsordnung verstoßen. Typische Anfechtungsgründe sind:
»Die Anfechtungsklage ist ein scharfes Schwert – aber nur, wenn sie rechtzeitig eingesetzt wird. Wer die Monatsfrist verpasst, hat kaum noch Handlungsspielraum.«
Daniel Sommerfeld, Partner, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Im WEG-Recht ist diese Unterscheidung entscheidend – und wird von Eigentümern häufig unterschätzt:
Ein nichtiger Beschluss ist von Anfang an unwirksam – er entfaltet keinerlei rechtliche Wirkung, unabhängig davon, ob er angefochten wird. Nichtigkeitsgründe sind zum Beispiel:
Wichtig: Auch ein nichtiger Beschluss sollte rechtlich dokumentiert und im Zweifel gerichtlich festgestellt werden – denn in der Praxis wird er oft trotzdem vollzogen.
Ein anfechtbarer Beschluss ist zunächst wirksam und muss aktiv angegriffen werden. Er gilt als bestandskräftig, wenn innerhalb eines Monats keine Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht eingereicht wird. Deshalb ist schnelles Handeln so wichtig.
Sie haben einen Beschluss in der Eigentümerversammlung gefasst bekommen, der Sie benachteiligt oder den Sie für rechtswidrig halten? So können Sie reagieren:
In der Praxis begegnen uns immer wieder dieselben Fehlerquellen, die zu rechtlich angreifbaren Beschlüssen führen:
Die Kosten einer Anfechtungsklage richten sich nach dem Streitwert. Dieser orientiert sich in der Regel am wirtschaftlichen Interesse, das Sie an der Aufhebung des Beschlusses haben. In vielen Fällen liegt der Streitwert zwischen 2.000 und 10.000 Euro – was zu überschaubaren Gerichts- und Anwaltskosten führt.
Wichtig: Im Falle eines Obsiegens werden die Kosten der Gemeinschaft auferlegt. Eine Rechtsschutzversicherung deckt WEG-Streitigkeiten häufig ab – prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz!
Wir beraten Sie transparent zu den zu erwartenden Kosten und den Erfolgsaussichten – bevor Sie eine Entscheidung treffen.
Manchmal ist das Problem nicht ein fehlerhafter Beschluss – sondern die Untätigkeit der Gemeinschaft. Wenn dringend notwendige Maßnahmen (z. B. die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums) immer wieder abgelehnt oder verschleppt werden, steht Ihnen als Eigentümer unter Umständen die Beschlussersetzungsklage zur Verfügung.
Mit dieser Klage können Sie gerichtlich erreichen, dass ein Beschluss mit einem bestimmten Inhalt als gefasst gilt – auch ohne Zustimmung der Mehrheit. Dies ist ein mächtiges Instrument, das jedoch klug eingesetzt werden muss.
Sie haben Fragen zur Anfechtung von WEG-Beschlüssen? Unser Team aus spezialisierten Fachanwälten steht Ihnen zur Seite. Schreiben Sie uns über unser Formular oder rufen Sie uns an unter +49 (0) 341 240 868 20.
Nein. Wer einem Beschluss zugestimmt hat, verliert in der Regel sein Anfechtungsrecht. Eine Ausnahme kann gelten, wenn Sie Ihre Zustimmung unter Täuschung oder Irrtum erteilt haben. Enthalten haben Sie sich? Dann bleibt das Anfechtungsrecht grundsätzlich erhalten.
Das Gericht hebt den Beschluss auf. Er gilt damit rückwirkend als nicht gefasst. Bereits getroffene Maßnahmen können unter Umständen rückgängig gemacht werden – allerdings sind hier die praktischen Grenzen zu beachten. Unser Team klärt Sie über die konkreten Konsequenzen für Ihren Fall auf.
Das hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Bei einem Erfolg werden die Kosten der Gemeinschaft auferlegt. Bei einer Niederlage tragen Sie die Kosten selbst. Wir analysieren Ihre Erfolgsaussichten sorgfältig, bevor wir Ihnen zur Klage raten.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Wohnungseigentumsgebäude liegt. Die Klage muss gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet werden – nicht gegen den Verwalter.
Füllen Sie dazu bitte einfach das Formular aus. Wir kontaktieren Sie gerne unverbindlich.
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